Logo der Auftragsberatungsstellen | Informationsanspruch

Zum Teil „nur“ ein Ärgernis, zum Teil auch mehr: Die Themen rund um die Zweitverwertung von Informationen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren entwickeln sich zunehmend zu einem Dauerbrenner.

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Während es sich bei Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge per se um öffentliche Informationen handelt und eine breite Streuung im Regelfall auch im Sinne der Transparenz sowie eines breiten Wettbewerbs wünschenswert ist (vorausgesetzt die Bekanntmachungen werden auch richtig und vollständig veröffentlicht), sieht dies etwa bei einer (insbesondere) entgeltlichen Verbreitung von Vergabeunterlagen schon ganz anders aus.

Urheberrechte Dritter betroffen

So können hier Informationen enthalten sein, an denen Urheberrechte Dritter bestehen, wie etwa bei Plänen im Rahmen von Baumaßnahmen oder andere. Besonders problematisch sind allerdings Anfragen bezüglich Submissionsergebnissen auf vermeintlicher Grundlage von Informationsfreiheits- oder Pressegesetzen privater „Informationsdienstleister“, mit dem Ziel, die so erhaltenen Informationen weiter zu verwerten.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sorgt für Klarstellung

Aus aktuellem Anlass weist daher die Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen (StKA) erneut darauf hin, dass ein Einfordern von Auftragsinformationen über vergebene Aufträge beim Auftraggeber unzulässig ist: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 2. Januar 2014 (Az.: 1 K 3377/13) dem aggressiven Einfordern von Auftragsinformationen bei öffentlichen Auftraggebern Einhalt geboten.

Ein privatwirtschaftliches, kommerziell tätiges Unternehmen hatte mit Hinweis auf die Pressefreiheit für sein Online-Medium insbesondere Informationen zu vergebenen öffentlichen Aufträgen verlangt, um diese aufzubereiten und zu vermarkten. Das Unternehmen berief sich für den Auskunftsanspruch auf das öffentliche Interesse an mehr Transparenz auf das Landespressgesetz bzw. den Rundfunkstaatsvertrag des betroffenen Bundeslandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung keine dieser Anspruchsgrundlagen akzeptiert. Auftraggeber, die aufgefordert werden, Auskünfte über Beschaffungsvorgänge mitzuteilen, sind hierzu nicht verpflichtet.